Statuten - Skilift Wasen i.E.

Skiliftverein Wasen i.E.
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Art.1
Unter dem Namen "Skiliftverein Wasen" besteht ein Verein mit Sitz in 3457 Wasen i.E. im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art.2
Der Skiliftverein Wasen bezweckt den Betrieb von Skiliften zur Förderung des Skisportes in der Region. Er kann bestehende Skiliftanlagen übernehmen und mit Grundeigentümern Verträge abschliessen.

Art.3
Die Organe des Vereins sind:
a. die Hauptversammlung
b. der Vorstand
c. die Rechnungsrevisoren

Art.4
Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder mindestens zehn Tage im voraus.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenem Brief zugestellt wurden.

Art.5
Der Hauptversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
a. die Wahl des Vorstandes; Wahlen finden offen statt, sofern nicht geheime Wahl verlangt wird.
b. die Abnahme des vom Vorstand erstatteten Jahresberichts
c. die Abnahme der Jahresrechnung; Dechargeerteilung
d. die Festsetzung des Jahresbeitrages
e. die Abänderung der Statuten; Genehmigung von Reglementen
f. Behandlung der Anträge der Mitglieder'
g. Mutationen

Art.6
Der Vorstand besteht aus:
a. dem Präsidenten
b. dem Vizepräsidenten
c. dem Sekretär
d. dem Kassier
e. dem Skiliftwart
f. den Beisitzern

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er führt sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder durch diese Statuten der Hauptversammlung übertragen sind.
Über die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Rechtsverbindli­che Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem andern Vorstandsmitglied.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Neu eingetretene Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer des Vorgängers ein. Der Vorstand bemüht sich um finanzielle Unterstützung bei Privaten und Behörden (Gönner-, Sponsoren-, Gemeindebeiträge usw.).


Art.7
Die Revisoren prüfen die Rechnungen und erstatten Bericht an die Hauptversamm­lung. Ihre Amtsdauer stimmt mit derjenigen des Vorstandes überein


Art.8
Der Skiliftverein Wasen umfasst: a. Mitglieder b. Ehrenmitglieder
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.


Art.9
Das Vereinsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.


Art.10
Die Hauptversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, sofern zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Sie bestimmt auch den Empfänger eines allfälligen Liquidationsüberschusses.
In einem solchen Fall ist ein Liquidationsausschuss zu bestimmen, dem auch Aussenstehende angehören können.

Art.11
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet, welcher für alle Mitglieder höchstens Fr. 100.- beträgt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

Art.12
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, welche nicht einem andern Organ übertragen sind.
Der Vorstand kann Beschlüsse fassen über einmalige Ausgaben, welche nicht im
Budget enthalten sind, bis zum Betrage von Fr. 10'000.- pro Einzelfall.

Diese Statuten werden an der Hauptversammlung vom 21. August 1995 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 13. Oktober 1989 (Gründungsversammlung).
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